ANLAGE 2: PRÜFUNGS- UND AUSBILDUNGSORDNUNG
Fachbereich: Karate – Qualifikation zur Lehrkraft
Präambel Die vorliegende Prüfungsordnung gliedert die Trainings- und Ausbildungsinhalte in der Entwicklung eines Karatekas vom Anfänger bis zum lehrenden Meister (Dan-Grad). Durch langfristiges und beständiges Training soll der Übende, parallel zur körperlichen Ausbildung, den verantwortungsbewussten und sicheren Umgang mit Partnern erlernen. Die Regeln und die Etikette des Karate-Do bilden hierbei das unverzichtbare pädagogische Fundament dieser Prüfungsordnung. Die Ausbildung befähigt zudem zur Selbstbehauptung und wirksamen Selbstverteidigung, was ein natürlicher Bestandteil des Curriculums ist.
1. Struktur der Ausbildungsgänge (Kyu- und Dan-Grade) Die Ausbildung ist in vier aufeinander aufbauende Gruppen unterteilt, in denen jeweils spezifische methodische und didaktische Schwerpunkte gesetzt werden:
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Unterstufe (9. bis 7. Kyu): Der Fokus liegt auf dem Erlernen der Grundform der einzelnen Techniken. Ausbildungsschwerpunkte sind sichere Stände, eine aufrechte Körperhaltung sowie korrekte Ausholbewegungen. Im Bereich des Partnerkampfes (Kumite) steht die kontrollierte Ausführung und das Gefühl für die richtige Distanz im Vordergrund.
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Mittelstufe (6. bis 4. Kyu): Die Grundtechniken entwickeln sich zur Feinform und werden in Kombinationen zusammengeführt. Der bewusste Hüfteinsatz, Standfestigkeit und die korrekte Atemtechnik (Kime) werden geschult. Besonderer Wert wird auf den Respekt vor der Gesundheit des Partners gelegt, welcher als Eckpfeiler des fortgeschrittenen Karatekas gilt.
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Oberstufe (3. bis 1. Kyu): Die Anwärter müssen eine Vielzahl schwieriger Kombinationen mit hoher Qualität, Rhythmus und Ausdauer demonstrieren. Im Kumite wird neben dem gebundenen Partnerkampf auch der freie Kampf (Jiyu-Kumite) geprüft, wobei exakte Technik mit Kampfgeist und absoluter Kontrolle gepaart werden muss. Ein fortgeschrittenes Verständnis für die realistische Anwendung von Formenlauf (Kata) in der Selbstverteidigung (Bunkai) wird vorausgesetzt.
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Meisterstufe (1. bis 8. Dan): „Dan sein heißt, Vorbild sein!“. Ab dieser Stufe wird die innere Reife evaluiert, die Voraussetzung für die eigene Lehrtätigkeit ist. Der Prüfling muss eine vorbildliche Haltung und Ausführung demonstrieren, um sich als Meister gegenüber den Schülern deutlich zu unterscheiden. Der Schwerpunkt verlagert sich auf die Perfektion der Einzeltechnik mit vollständigem Hüfteinsatz, Timing und maximalem Kime.
2. Zentrale Prüfungselemente (Qualifikation zur Lehrbefähigung) Die Lehrbefähigung erfordert tiefgreifende Kompetenzen in den drei sportlichen Säulen des Karate sowie den zwingenden Nachweis der pädagogischen Eignung:
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Kihon (Grundschule): Demonstration von Einzeltechniken und Kombinationen unter Einhaltung biomechanischer Prinzipien.
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Kata & Bunkai (Formenlauf und Anwendung): Präsentation der festgelegten Bewegungsabläufe (Kata) und deren methodische Aufschlüsselung in realistische Selbstverteidigungsszenarien (Bunkai). Alle bis zur jeweiligen Graduierung erlernten Katas gehören zum Prüfungsstoff.
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Kumite (Kampfschule): Überprüfung von Distanzgefühl, Timing und Reaktionsfähigkeit durch verschiedene Stufen der Partnerübungen (z.B. vom abgesprochenen Angriff bis hin zum freien Kampf). Das „Zanshin“ (Geistesgegenwart/Aufmerksamkeit) ist hierbei ein entscheidendes Bewertungskriterium.
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Fachdidaktische Lehrprobe (ab 1. Dan / Meisterstufe): Planung und Durchführung einer 45-minütigen Unterrichtseinheit. Hierbei werden die altersgerechte Methodik (didaktische Reduktion), das souveräne Auftreten vor der Gruppe und die Fähigkeit zur Fehlerkorrektur bei Schülern geprüft.
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Fachtheoretische Prüfung: Nachweis von fundiertem Wissen in den Bereichen Trainingslehre (Belastungssteuerung), Anatomie, Verletzungsprävention und Notfallmanagement auf der Matte.
3. Pädagogische, gesundheitliche und inklusive Grundsätze Um der Verantwortung als Bildungseinrichtung gerecht zu werden, gelten für alle Prüfungen zur Lehrbefähigung folgende verbindliche Richtlinien:
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Inklusion und Differenzierung: Die körperlichen und altersbedingten Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen sowie Senioren sind bei der Leistungsbewertung zwingend zu berücksichtigen.
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Menschen mit Behinderung: Eine Anpassung und grundsätzliche Berücksichtigung in der Ausführung der Techniken für Menschen mit Behinderung muss durch die Prüfer vorgenommen werden und wird ausdrücklich erwartet. (Bsp.: Abweichungen bei hohen Tritten aufgrund körperlicher Einschränkungen sind zulässig).
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Gesundheitsschutz: Prüflinge sind für ihren gesundheitlichen Zustand selbst verantwortlich. Personen mit nicht ausgeheilten Verletzungen oder Infekten sind am Tag der Prüfung von der Teilnahme ausgeschlossen. Zum Schutz der Partner ist in jeder Situation die Kontrolle über die ausgeführte Technik zu wahren. Sieg oder Niederlage im Jiyu-Kumite ist nicht prüfungsentscheidend.
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Qualitätssicherung: Ausrichter und Prüfer haben für einen fachlich und ethisch würdigen Rahmen der Prüfung zu sorgen. Zuwiderhandlungen gegen die Prüfungsordnung können zur Ungültigkeitserklärung der Prüfung und zum Entzug der Prüferlizenz führen.

